Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 114 Förderhilfen

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/114#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag Förderhilfen

1.
zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos,
2.
zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient,
3.
zur Beratung von Kinos,
4.
für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/114#abs-2 (2) Gefördert werden Kinos im Inland.

§ 113 § 115